Hinweis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel

Text: Landratsamt Erzgebirgskreis

Viele Bürger unseres Landkreises begrüßen das neue Jahr schon fast traditionell mit einem zünftigen
Silvesterfeuerwerk. Damit die Freude darüber nicht durch kleinere und größere Unfälle, oftmals ver-bunden mit Personen- oder Sachschäden, getrübt wird, gibt das Landratsamt Erzgebirgskreis nach-folgende Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern:


Nur Feuerwerkskörper mit einer BAM-Nummer (Nachweis, dass die Gegenstände von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüft sind) sind in Deutschland zugelassen ! Feuerwerkskörper, auf denen oder deren Verpackung kein Zulassungszeichen der BAM vorhanden ist und die nicht mit Verwendungshin-weisen in deutscher Sprache versehen sind, sind nicht zugelassen und dürfen nicht in Deutschland er-worben und abgebrannt werden. Diese Gegenstände bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential und sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar! Bei der Verwendung solcher illegalen Importe (z.B. aus Polen oder der Tschechischen Republik) ge-fährden Sie sich oder andere Personen! Deshalb ist der Besitz und die Verwendung solcher Gegen-stände in Deutschland unter Strafe gestellt.

Kleinfeuerwerkskörper der Kategorie II (z.B. Raketen, Batterien, Vulkane, Blitzknaller mit dem Aufdruck „BAM P II ...Kategorie II“) dürfen in diesem Jahr in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne eine besondere Erlaubnis verkauft und von diesen erworben werden.

Das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper der Kategorie II darf nur vom 31.Dezember 2011 bis 1. Januar 2012 erfolgen, wobei eventuelle zeitliche Einschränkungen durch Verordnungen der jeweiligen Städte und Gemeinden zu beachten sind. Das Abbrennen dieser Gegenstände der Kategorie II ist ebenfalls nur Personen ab dem 18. Lebensjahr erlaubt. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist jedoch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich untersagt!

Neben den zu Silvester angebotenen Feuerwerkskörpern der Kategorie II können noch
Kleinstfeuerwerke der Kategorie I (BAM P I ... Kategorie I) erworben und verwendet werden (z.B. Tischfeuerwerk, Wunder-kerzen, Knallerbsen u.ä.). Diese Feuerwerkskörper sind weniger gefährlich als die Kategorie II und können ganzjährig an Personen unter 18 Jahre verkauft und von diesen auch verwendet werden. Es sollte jedoch auch hier die Gebrauchsanleitung unbedingt beachtet werden! Die Altersgrenze zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie I sollte jedoch nach gängiger Rechtsprechung nicht unter 12 Jahre liegen.

Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien I und II sollten u.a. folgende Sicherheitshinweise beachtet werden:

· Halten Sie sich stets an die Vorschriften der jeweiligen Gebrauchsanweisung.

· Verwenden Sie nur einwandfreie und unbeschädigte Artikel.

· Das „Basteln“ an Feuerwerkskörpern ist unzulässig und gefährlich. Bei Veränderungen jeglicher Art erlischt die BAM-Zulassung.

· Blindgänger oder Versager kein zweites Mal anzünden; empfohlen wird, diese etwa 15 Minuten unter Aufsicht liegen zu lassen und sodann in einem Wassereimer zu entsorgen.

· Lassen Sie Kinder nicht am Neujahrstag Feuerwerksreste aufsammeln; es könnten noch zündfähige Blindgänger darunter sein.

· Das Schießen oder Werfen von Feuerwerkskörpern auf Personen bzw. Personengruppen hat grund-sätzlich zu unterbleiben.

· Beim Abschuss von Raketen sollten Sie auf eine standsichere Abschussvorrichtung (z.B. Getränkekisten mit offenen Flaschen) und eine ungehinderte Flugbahn achten.

· Bitte achten Sie auch darauf, dass in der Silvesternacht Fenster, Türen und insbesondere Dachflächen-fenster verschlossen sind und auf Terrassen und Balkonen keine brennbaren Materialien gelagert werden. Einfliegende Feuerwerkskörper können Zimmer– und Wohnungsbrände verursachen!

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